
Bautechnische Gutachten decken Baumängel,
Bauschäden und Reparaturnotwendigkeiten an der Immobilie auf.
Diese geben Auskunft über Ursachen und enthalten Angaben über
empfohlene Maßnahmen und die zu erwartenden Kosten.
Die Gutachten bilden die Grundlage für die notwendigen Reparaturen
/ Sanierungen, dienen der Streitschlichtung und führen zur Feststellung
des Verursachers.
Für folgende Bereiche werden
Gutachten im eigenen Büro erstellt:
- Baumängelgutachten
- Bauschadensgutachten
- Bautenstandsfeststellung
- Holzschutzgutachten
- Beweissicherungsgutachten
- Mitwirkung bei der Abnahme
- Bestandsaufnahme und Beurteilung
des bautechnischen Zustandes
- Abnahmen und Beurteilung von Bauleistungen
und Bauvorhaben
Preise: zum Nachweis: 55,00 €/h
incl. Mehrwertsteuer, zuzüglich Fahrtkosten und Nebenkosten
Baumängelgutachten
Definition Baumangel
Ein Mangel eines Bauwerks ist eine Bauwerksbeeinträchtigung,
die Ausfluss der Verletzung von Vertragspflichten ist.
Die Erscheinungsformen solcher Vertragswidrigkeiten können dreifacher
Art sein:
- Fehler die den Wert oder die Tauglichkeit des vertraglich geschuldeten
Werkes zu dem gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch aufheben oder mindern,
- Das Fehlen vertraglich zugesicherter Eigenschaften, seien es
Funktionen oder Merkmale,
- Verstöße gegen allgemein anerkannte Regeln der Technik
(siehe hierzu § 633 Abs. 1 BGB und § 3 Nr. 1 VOB/B).
Wesentlich für einen Mangel ist also zum einen eine objektbezogene
Bauwerksbeeinträchtigung durch Unzulänglichkeiten bei der
Errichtung, wodurch ein vertraglich vereinbarter SOLL-Wert nicht erreicht
wird, zum anderen eine Vertragswidrigkeit des Verursachenden. Eine
vertragswidrige Bauwerkserrichtung ist dann anzunehmen, wenn diese
entweder in einer fehlerhaften Ausführung (u.a. Oberaufsicht)
liegt oder in der Verwendung untauglichen Materials.
Auf eine kurze Formel gebracht:
Unzulänglichkeit + damit vertragswidrige Bauweise = Baumangel
Bauschadensgutachten
Definition Bauschaden
Bauschäden sind Auswirkungen
von Fehlern (nicht erfüllter vorgeschriebener oder vereinbarter
Forderungen bzw. Eigenschaften), die die Stand- und/oder Tragsicherheit
bzw. die Funktions- und/oder Gebrauchssicherheit innerhalb der normalen
Nutzungsdauer des Bauwerkes/Gebäudes beeinträchtigen.
(Also alle unbeabsichtigten Veränderungen an Bauwerken/Gebäuden,
die während ihrer Herstellung und Nutzung eintreten.)
Ein Bauschaden ist ein Schaden am Bauwerk als Folge einer unzulänglichen
und damit vertragswidrigen Bauwerkserrichtung oder als Folge einer
unerlaubten Handlung. Im Unterschied zum Baumangel handelt es sich
beim Begriff des Bauschadens nicht um die Unzulänglichkeiten
der Bauwerkserrichtung selber, sondern um einen Schaden am Objekt,
der sich als Folge eines oder mehrerer Baumängel darstellt.
Bautenstandsfeststellung
Unterschiedliche Standpunkte über die Art der Realisierung,
Zeitverzüge gegenüber dem planmäßigen Ablauf
bei der Realisierung von Bauvorhaben führen mitunter zu Streitigkeiten
und zur Lösung geschlossener Verträge.
Wie aber ist der Bautenstand, welche Gewerke wurden zu welchen Anteilen
realisiert, wie hoch sind die notwendigen Restleistungen und mit
welcher Qualität wurden die Leistungen ausgeführt. Fragen,
die objektiv und unparteiisch durch den Sachverständigen zu
beantworten sind.
Beweissicherungsgutachten
Bedeutung der Beweissicherung
Sowohl zur Abwehr ungerechtfertigter Forderungen von Nachbarn und
Anliegern als auch zur fairen Regulierung von tatsächlich durch
die Errichtung des Bauwerkes eintretenden Nachteile für Dritte,
muss vor dem Baubeginn der bestehende Zustand in verbindlicher und
zweifelsfreier Form festgestellt werden. Dies betrifft vor allem
den Zustand von benachbarten Gebäuden und Anlagen, wie Versorgungs-
und Entsorgungseinrichtungen. Etwa bestehende Immissionen von Lärm,
Abluft, Erschütterungen usw. gewinnen dabei heute an Bedeutung.
Bei einer solchen Beweisscherung kommt es sehr wesentlich auch auf
die richtige Form des Vorgehens an.
Mitwirkung bei der Abnahme
Grundlagen zur Bauabnahme
Folgende Arten der Abnahme können unterschieden werden:
- förmliche Abnahme nach VOB/B § 12 Nr. 4
- stillschweigende Abnahme, die einen Abnahmewillen des Bestellers
durch konkludentes Verhalten voraussetzt und unterstellt
- fiktive Abnahme nach VOB/B § 12 Nr. 5
Bei der förmlichen Abnahme muss zwischen den Stadien fachtechnische
und rechtsgeschäftliche Abnahme differenziert werden.
Rechtsfolgen und Wirkungen der Abnahme
- Die Abnahme gehört zu den Hauptpflichten des Auftraggebers.
Sie ist eine einseitige Willenserklärung des Bauherrn und ist
nicht anfechtbar.
- Mit der Abnahme wird durch den Auftraggeber erklärt, dass
der Vertrag erfüllt ist. Damit verbleiben ihm nur noch die
Gewährleistungsansprüche nach VOB/B § 13 Nr. 5-7.
Das uneingeschränkte Recht auf Nachbesserung vor der Abnahme
entfällt. Die Verjährungsfrist des Gewährleistungsanspruchs
beginnt mit der Abnahme
(VOB/B § 13 Nr. 4).
- Die Vorleistungspflicht und das Erfüllungsstadium des Auftragnehmers
endet. Der Unternehmer hat Anspruch auf die vertraglich vereinbarte
Vergütung, sofern diese nicht durch Mängel eingeschränkt
ist.
- Der Auftraggeber muss sich ihm bekannte Mängel bei der Abnahme
eindeutig schriftlich vorbehalten (VOB/B § 12 Nr. 4). Dies
betrifft Mängel, die als solche erkannt werden können
und nicht verdeckt sind:
- eine unvollständige Leistung,
- eine nicht den Plänen und dem Leistungsverzeichnis voll entsprechende
Leistung,
- ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik und
die einschlägigen Normen,
- das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft.
- Fällige Vertragsstrafen können nur geltend gemacht
und aufgerechnet werden, wenn sie vom Auftraggeber bei der Abnahme
vorbehalten wurden
(VOB/B § 11 Nr. 4).
- Die Beweislast für die vertragliche Ausführung geht
vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber über (§ 363 BGB).
Nach der Abnahme muss der Bauherr bei Mängeln Verschulden des
Auftragnehmers nachweisen.
Mit der Abnahme geht die Gefahr für Beschädigung oder
Zerstörung der Bauleistung auf den Auftraggeber über (VOB/B
§ 12 Nr. 6). Die Schutzpflicht des Auftragnehmers für sein
Werk endet (VOB/B § 4 Nr. 5).
Durch den Sachverständigen erfolgt eine Mitwirkung bei der
fachtechnischen Abnahme als Voraussetzung für eine rechtsgeschäftliche
Abnahme.
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